Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Siedepunkt.tv – Franz Feig, Schachtstr. 13b, 45768 Marl
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Planung, Konzeption, Fertigung, Aufbau, Abbau, Vermietung und Betreuung von Messeständen sowie sonstige Leistungen aus den Bereichen Messebau, Expo- und Eventmontage, Veranstaltungstechnik und Werbetechnik (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“) zwischen Siedepunkt.tv, Franz Feig (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
(1a) Zu den Leistungen zählen insbesondere: Planung, Bau, Auf- und Abbau von Messe-, Event- und Promotionständen; Auf- und Abbau von Bühnen-, Deko- und Ausstellungselementen bei Veranstaltungen (Expo- und Eventmontage); Bereitstellung, Aufbau und technische Betreuung von Licht-, Ton-, Video- und sonstiger Veranstaltungstechnik; sowie Herstellung, Lieferung und Montage von Werbetechnik wie Beschriftungen, Beklebungen, Banner, Displays und Leuchtwerbung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B-Geschäft). Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Auftragnehmers stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Eine über das Kontakt- bzw. Anfrageformular auf der Website übermittelte Anfrage stellt lediglich eine unverbindliche Anfrage des Auftraggebers dar. Auf dieser Grundlage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles, schriftliches Angebot.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das individuelle Angebot des Auftragnehmers schriftlich (auch per E-Mail) annimmt bzw. der Auftragnehmer eine entsprechende Auftragsbestätigung versendet. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss (z. B. Änderungen an Standgröße, Design, Ausstattung, technischem Aufbau oder Beschriftungsumfang) bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung von Preis und Ausführungsfristen führen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Subunternehmer einzusetzen.
(4) Soweit die Leistung die Bereitstellung oder den Aufbau von Veranstaltungstechnik (z. B. Ton-, Licht-, Video-, Bühnen- oder Elektrotechnik) umfasst, erfolgt diese unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften (u. a. VDE-Bestimmungen, DGUV-Vorschriften sowie die jeweiligen Vorgaben des Veranstaltungsortes bzw. der Messegesellschaft). Der Auftraggeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Informationen zum Veranstaltungsort (z. B. Stromanschluss, Statik, Zugänglichkeit, Auflagen des Betreibers) rechtzeitig vorliegen.
(5) Bei Leistungen der Werbetechnik (z. B. Beschriftungen, Beklebungen, Banner, Displays, Leuchtwerbung) stellt der Auftraggeber sicher, dass für Anbringungsort und Ausführung erforderliche Genehmigungen (z. B. baurechtliche Genehmigungen für Werbeanlagen, Zustimmung des Gebäude- oder Standeigentümers) vorliegen, soweit deren Einholung nicht ausdrücklich Teil des beauftragten Leistungsumfangs ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Standdaten, Genehmigungen der Messegesellschaft sowie ggf. benötigten Zugänge zur Verfügung.
(2) Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers; vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im jeweiligen individuellen Angebot genannten Preise, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlags- bzw. Vorauszahlungen zu verlangen, insbesondere bei umfangreichen oder individuell gefertigten Messeständen.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen zu Verzugszinsen und Mahnkosten.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers gemäß § 4.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf höherer Gewalt, Streik, behördlichen Maßnahmen, Lieferengpässen bei Vorlieferanten oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruhen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte bzw. errichtete Standbauelemente und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum des Auftragnehmers.
§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe bzw. Abnahme des fertiggestellten Stands, der Veranstaltungstechnik oder der Werbetechnik-Anbringung auf den Auftraggeber über.
§ 8a Mietequipment
(1) Soweit im Rahmen der Veranstaltungstechnik oder des Standbaus Equipment nur vermietet und nicht verkauft wird, bleibt dieses im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietequipment pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2) Das Mietequipment ist nach Ende der Veranstaltung bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Für Verlust oder Beschädigungen, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen, haftet der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme bzw. Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist für die erbrachten Leistungen beträgt, soweit gesetzlich zulässig, 12 Monate ab Abnahme.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.
(2) Für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen (z. B. Produkthaftungsgesetz).
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Ausfall der Messe) berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung auszusetzen. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
§ 12 Storno
Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, kann der Auftragnehmer eine angemessene Stornopauschale unter Anrechnung bereits entstandener Kosten und entgangenen Gewinns geltend machen, sofern im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
§ 13 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: August 2026